Auszug aus der Allgemeinen Schulordnung
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§ 6 (ASchO)
Teilnahme am Pflichtunterricht und an freiwilligem Unterricht
(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihm im Rahmen seiner schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der
Schule einzuhalten ( § 30 Abs. 4 SchoG).
(2) Bei alternativen Unterrichtsangeboten kann der Schüler selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt. Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet der Schüler selbst über seine Teilnahme; hat er sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so ist er für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Rechte der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt ( § 22 Abs. 2 Schulmitbestimmungsgesetz: SchumG). Eine Abmeldung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen soll nur zum Schluss eines Schuljahres erfolgen. Zeigt ein Schüler jedoch mangelhafte oder ungenügende Leistungen oder ist sein Verhalten ernstlich zu beanstanden, so kann ihn der Fachlehrer mit Zustimmung des Schulleiters von der weiteren Teilnahme ausschließen. Die Erziehungsberechtigten sind hiervon zu benachrichtigen. Der Schüler ist vor einer Entscheidung zu hören.
§ 8 (ASchO)
Schulversäumnisse
(1) Unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht muss der Schule ein Fernbleiben schriftlich mitgeteilt und begründet werden (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind bei nicht volljährigen Schülern die Erziehungsberechtigten, […]. Das Recht und die Pflicht der Schule zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis zureichend begründet ist, bleibt unberührt ( § 22 Abs. 4 SchumG).
(2) Wenn ein Schüler wegen Krankheit oder wegen sonstiger nicht voraussehbarer, zwingender Gründe nicht am Unterricht teilnehmen kann, so müssen […] die gemäß Absatz 1 Verpflichteten die Schule hierüber unverzüglich unterrichten. Spätestens bei Rückkehr in die Schule ist eine schriftliche Entschuldigung
vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind.
(3) […]
(4) In Zweifelsfällen kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, dessen Kosten die zur Vorlage Verpflichteten zu tragen haben. § 7 Abs. 2 Satz 2 dieser Schulordnung gilt entsprechend.
(5) Der Schulleiter hat einen Schüler, der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, am 4. Tag unentschuldigten Fehlens den für die Gewährung von Ausbildungsförderung zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Landkreisen bzw. bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zugleich für den Regionalverband Saarbrücken zu melden.
§ 9 (ASchO)
Beurlaubung
(1) Urlaub vom Besuch der Schule darf nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Er ist rechtzeitig beim Klassenlehrer zu beantragen.
(2) In den allgemein bildenden Schulen […] wird Urlaub bis zu drei Tagen im Monat vom Klassenlehrer, bis zu zwei Wochen im Kalendervierteljahr vom Schulleiter, darüber hinaus von der Schulaufsichtsbehörde erteilt.
(3) […]
(4) Für die Erteilung von Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien ist der Schulleiter zuständig, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.
§ 14 (AschO)
Verhalten der Schüler innerhalb und außerhalb der Schule
(1) Jeder Schüler hat sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Er hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten oder einer anderen Schule stören könnte; deshalb unterliegt insoweit auch das außerschulische Verhalten eines Schülers der Würdigung durch die Schule, wenn es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet.
(2) Im Rahmen des Schulverhältnisses hat der Schüler den Anordnungen des Leiters, der Lehrer und der Personen zu folgen, denen bestimmte Aufgaben in der Schule übertragen sind; dazu gehören auch Schüler, denen von der Schule ein besonderer Auftrag erteilt worden ist. Die Hausordnung ist zu beachten.
(2a) Es ist untersagt, gefährliche Gegenstände (insbesondere Waffen oder gleichgestellte Gegenstände) mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen.
(3) Jeder Schüler ist für die pflegliche Behandlung der Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel und für die Sauberkeit des Schulgeländes, des Schulgrundstücks und der sonstigen im Rahmen schulischer Veranstaltungen besuchten Einrichtungen mitverantwortlich. Schuldhafte Verunreinigungen und Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz und können Erziehungsmaßnahmen oder Bestrafung nach sich ziehen.
(4) Während der Unterrichtszeit dürfen die Schüler das Schulgelände nur mit Genehmigung eines Lehrers verlassen; dies gilt auch für Pausen und Freistunden. Schülern der Klassen 10 bis 13 der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ist es freigestellt, die Schule in Freistunden und in den großen Pausen zu verlassen, sofern dies die Schulkonferenz beschließt.
Verlassen Schüler in den genannten Fällen das Schulgrundstück, so entfällt die Aufsichtspflicht der Schule. Die Verantwortung für das Verhalten der Schüler tragen in diesen Fällen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.
(5) Bedient sich ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen Arbeit unerlaubter Hilfsmittel, so kann die Arbeit mit ungenügend bewertet und der Schüler bestraft werden.
(5a) Erbringt ein Schüler geforderte mündliche, schriftliche und/oder praktische Leistungen, die Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind, aus ihm zurechenbaren Gründen (z.B. unentschuldigtes Fehlen, Verweigerung) nicht und ist deshalb keine hinreichende Grundlage für eine Leistungsbewertung gegeben, so liegt eine Leistungsverweigerung vor. Die verweigerte Leistung wird als „nicht feststellbar“ festgehalten und für die Bildung der Zeugnisnoten und im Rahmen der geltenden Versetzungsbestimmungen wie die Note „ungenügend“ gewertet.
(6) Innerhalb der Schulanlage und bei Schulveranstaltungen ist den Schülern der Genuss alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel nicht erlaubt. Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks sowie bei Schulfesten in der Schule kann der Schulleiter oder der Aufsicht führende Lehrer Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den Genuss alkoholischer Getränke außer Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken gestatten.
(7) Politische Werbung durch Wort, Schrift, Bild und Emblem, Tragen von Parteiabzeichen sowie parteipolitische Tätigkeit sind nur innerhalb des Unterrichts und schulischer Veranstaltungen sowie innerhalb des Schulbereichs unzulässig.